AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
QM-Handbuch Stand: 02.09.2009-5.Version
2/AB2006
1.) Die Ausführung des umseitigen bestätigten Auftrages erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden
Vertragsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns
unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nur ergänzend. Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die individuell vertraglichen Vereinbarungen Vorrang. Für zukünftige,
weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen fort, auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme.
Der Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Dieser verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,
wenn er nicht 6 Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat durch
eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim
Kündigungsempfänger.
Bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser gegenüber dem
Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der Vergütung, die der Auftragnehmer bis zur
ordentlichen Vertragsbeendigung erhalten würde. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des
Auftragnehmers bleibt unberührt.
Für jeden Vertragsabschluß gelten die in diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise.
2.) Vor der Tätigkeitsaufnahme sind unsere Mitarbeiter bei Bedarf in die räumlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es
obliegt dem Auftraggeber die Mitarbeiter auf nicht erkennbare, eventuelle Schadensrisiken bei Durchführung der
vertraglichen Leistung hinzuweisen. Unterläßt der Auftraggeber den entsprechenden Hinweis, kann er wegen einer
insoweit eingetretenen Beschädigung Schadensersatzansprüche nicht geltend machen.
Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unseren Mitarbeitern ohne Berechnung Wasser und Strom für den
Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zu
Verfügung zu stellen.
3.) Die von uns zu leistenden Arbeiten werden unter Berücksichtigung der geltenden berufsgenossenschaftlichen,
ordnungsrechtlichen und fachlichen Vorschriften und Regeln erbracht.
4.) Unsere Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Beträge werden
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle der Begebung von
Schecks und Wechsel, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die mit der Begebung verbundenen
Spesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Mahnung
bedürfte, Verzug im Sinne des BGB ein. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 %
über dem jeweilig gültigen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines eventuellen
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.) Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als
Fixtermin schriftlich vereinbart worden ist, oder wenn nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist
gesetzt wurde und fruchtlos verstrichen ist. Der Umfang der Schadensersatzansprüche regelt sich nach dem
Gesetz. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn,
daß der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit oder Verzuges unserer Mitarbeiter eingetreten ist.
Die Haftung für Schäden ist im übrigen begrenzt auf den Umfang der Deckung durch unseren Haftpflichtversicherer
und zwar für Personenschäden in Höhe von € 500.000,-- und für Sachschäden in Höhe von € 150.000,-- . Evtl.
Schäden werden nur durch unsere Versicherung geregelt und bezahlt. Ein darüber hinausgehender
Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn uns nachgewiesen werden kann, daß unsere Mitarbeiter auch insoweit
grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
6.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer Leistung diese umgehend zu besichtigen und auf
Mängelfreiheit zu überprüfen. Unterläßt er dies, gilt die erbrachte Leistung als mangelfrei genehmigt.
Sollten an der von uns erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden können, so hat der Auftraggeber diese
umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich, spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel
dann so zu bezeichnen, daß eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist.
Wir sind dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Sollten wir dieser
Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach
Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu
mindern. Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen
sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel in unserer
Leistung.
7.) Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand Groß-Gerau vereinbart.
Erfüllungsort ist der Ort, an dem die von uns zu erbringende Leistung erbracht wird.
Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.